Artikel 50 EU AI Act: Kennzeichnung von KI-Inhalten
Was Artikel 50 für Chatbots und KI-Inhalte verlangt: technische Kennzeichnung, Offenlegung durch Betreiber, Deepfakes und redaktionelle Kontrolle.
EU AI ACT · TRANSPARENZ VON INHALTEN
„Alles kennzeichnen, was mit KI in Berührung kam“ ist nicht die Regel aus Artikel 50. Die Verordnung unterscheidet direkte Interaktion mit einem System, technische Kennzeichnung synthetischer Ergebnisse und sichtbare Offenlegung bestimmter Materialien. Rolle des Unternehmens und Veröffentlichungsweg verändern die Pflicht.
Vier Situationen statt eines einheitlichen Hinweises
Artikel 50 bündelt unterschiedliche Pflichten. Die erste betrifft Systeme, die direkt mit Menschen interagieren. Die zweite betrifft Anbieter von Systemen zur Erzeugung synthetischer Inhalte und die technische Kennzeichnung ihrer Ergebnisse. Die dritte betrifft Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen. Die vierte betrifft Deepfakes und bestimmte Texte zur Information der Öffentlichkeit. [EU-REG] [EU-A50-G]
Diese Pflichten sind nicht austauschbar. Eine in eine Datei eingebettete Markierung ersetzt nicht automatisch einen sichtbaren Hinweis des Betreibers. Ein sichtbarer Hinweis eines Publishers erfüllt nicht die Pflicht des Anbieters, das System so zu gestalten, dass bestimmte Ergebnisse als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können. [EU-A50] [EU-A50-C]
Wann Nutzer über die Interaktion mit KI informiert werden müssen
Anbieter von Systemen zur direkten Interaktion mit Menschen müssen diese so gestalten, dass Personen über die Interaktion mit einem KI-System informiert werden, sofern dies für eine angemessen informierte und aufmerksame Person nicht offensichtlich ist. Die Regel betrifft etwa Chatbots, dialogbasierte Agenten und interaktive Avatare. [EU-REG] [EU-A50]
Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar erfolgen und geltende Barrierefreiheitsanforderungen berücksichtigen. Ein in der Datenschutzerklärung versteckter Satz ist keine gute Lösung für eine Oberfläche, die wie ein menschlicher Ansprechpartner wirkt. Der Hinweis gehört an eine Stelle, an der Nutzer ihn verstehen, bevor ein falscher Eindruck entsteht. [EU-REG] [EU-A50-G]
Technische Kennzeichnung ist eine Anbieterpflicht
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass Ergebnisse maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Lösung soll im technisch machbaren Umfang wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. [EU-REG] [EU-A50-G]
Die Leitlinien schließen bestimmte Ergebnisse aus, die für diese Pflicht nicht die maßgebliche Natur besitzen, etwa Quellcode, kurze Symbolfolgen oder ausschließlich maschinelle Kommunikation. Auch Standardbearbeitung und Unterstützung ohne wesentliche Änderung von Inhalt oder Bedeutung können außerhalb liegen. Die Ausnahme ist anhand der tatsächlichen Funktion zu prüfen und gilt nicht automatisch für jedes als „Assistent“ bezeichnete Produkt. [EU-A50]
Die Offenlegung von Deepfakes ist eine Betreiberpflicht
Eine Organisation, die mit einem KI-System Bild-, Audio- oder Videomaterial erzeugt oder verändert, das realen Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen deutlich ähnelt und authentisch wirken könnte, muss dessen künstliche Erstellung oder Manipulation offenlegen. Diese Pflicht trifft den Betreiber, der das Material veröffentlicht oder zugänglich macht. [EU-REG] [EU-A50]
Bei eindeutig künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder ähnlichen Werken kann die Offenlegung so erfolgen, dass Darstellung oder Werkgenuss nicht beeinträchtigt werden. Das bedeutet nicht, dass die künstliche Herkunft vollständig verborgen werden darf. Bei Werbung, Fallstudien oder realistisch wirkenden Medienauftritten sind Kontext und Täuschungsrisiko vor Veröffentlichung zu bewerten. [EU-REG] [EU-A50-G]
Die Sonderregel für Texte von öffentlichem Interesse
Betreiber, die KI zur Erzeugung oder Bearbeitung eines Textes einsetzen, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll, müssen grundsätzlich dessen künstliche Herkunft offenlegen. Dies erfasst nicht automatisch jede Produktbeschreibung, E-Mail, Werbepublikation oder SEO-Seite. Veröffentlichungszweck und Gegenstand sind konkret zu prüfen. [EU-REG] [EU-A50]
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Die Ausnahme darf nicht auf das formale Anklicken von „Freigeben“ reduziert werden. Glaubwürdige Kontrolle verlangt die Prüfung von Aussagen, Quellen und Kontext sowie die tatsächliche Übernahme der Veröffentlichungsentscheidung. [EU-REG] [EU-A50-G]
Was mit bestehenden Inhalten und Systemen geschieht
Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Für bestimmte bereits zuvor in Verkehr gebrachte Systeme besteht eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die technische Kennzeichnungspflicht aus Absatz 2. Dies ist kein allgemeiner Aufschub für Chatbot-Hinweise oder Offenlegungspflichten von Betreibern. [EU-A50]
Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nach Artikel 50 nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, auch wenn die Kommission eine freiwillige Kennzeichnung nach Möglichkeit empfiehlt. Redaktionelle Entscheidungen können weitere Regeln, Publikumserwartungen und Reputationsrisiken berücksichtigen; das Fehlen einer Rückwirkung verbietet sinnvolle Transparenz nicht. [EU-A50]
Eine praktische Matrix für Veröffentlichungen
Ein Publisher oder SaaS-Unternehmen sollte System, Ergebnisart, eigene Rolle, Publikum, Zweck des Materials und redaktionelle Kontrolle getrennt prüfen. Das Ergebnis muss anschließend in eine Produktanforderung oder einen redaktionellen Schritt übersetzt werden, statt in einem für das Team unsichtbaren Rechtsvermerk zu verbleiben. [EU-A50-G] [EU-A50-C]
- Chatbot oder Dialogagent: klarer Hinweis bei der ersten Interaktion, sofern die KI-Natur nicht offensichtlich ist.
- Anbieter eines Generators: erkennbare technische Kennzeichnung für erfasste synthetische Ergebnisse.
- Betreiber, der ein Deepfake veröffentlicht: sichtbare und unterscheidbare Offenlegung der künstlichen Herkunft.
- Text von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle: Offenlegungspflicht vor Veröffentlichung prüfen.
- Menschlich geprüfter und redaktionell verantworteter Text: Prozessnachweise und nicht nur Endstatus aufbewahren.
Anwendung auf SEO und Dosinescu-Produkte
Für AYSA.RO und einen redaktionellen Prozess ist entscheidend, ob Material recherchiert, geprüft, überarbeitet und von Menschen verantwortet wird. Bei AYSA.AI ist Transparenz zusätzlich als Produktfunktion zu bewerten: Was erzeugt das System? Welche Metadaten bleiben erhalten? Was sehen Nutzer und welche Kontrolle besteht vor einer WordPress-Veröffentlichung? [EU-A50] [EU-A50-C]
Bei CanUHelp APP oder einem Chatbot auf einer Kundenwebsite sollte der Hinweis auf die KI-Interaktion in die Oberfläche integriert und mobil getestet werden, statt später in einem Dokument zu erscheinen. Kann das Gespräch an einen Menschen übergeben werden, müssen Eskalation und Wechsel des Gegenübers leicht verständlich sein. [EU-A50-G]